Wofür die Aufsicht bei privaten Unternehmen zuständig ist

Die Datenschutzaufsichtsbehörden prüfen Beschwerden, bearbeiten gemeldete Datenschutzverletzungen und können Untersuchungen bei Verantwortlichen durchführen. Sie dürfen Informationen und Unterlagen anfordern, Verarbeitungen prüfen, Maßnahmen anordnen und – wenn es erforderlich ist – Bußgeldverfahren führen.

Daneben veröffentlichen sie Orientierungshilfen und beraten in Grundsatzfragen. Für Unternehmen in Baden-Württemberg ist regelmäßig der LfDI Baden-Württemberg die zuständige Aufsicht. Das Landesdatenschutzgesetz selbst richtet sich dagegen im Kern an öffentliche Stellen. Diese beiden Dinge darf man nicht verwechseln: Die Behörde heißt Landesbeauftragter, ihre DSGVO-Aufsicht umfasst aber auch den nichtöffentlichen Bereich.

Die erste Reaktion entscheidet über den weiteren Verlauf

Eine Anfrage der Aufsicht sollte weder liegen bleiben noch reflexartig aus der Fachabteilung beantwortet werden. Zuerst muss geklärt werden, worum es genau geht, welche Frist läuft und wer die Fakten zusammenträgt. Danach folgt eine sachliche, vollständige und widerspruchsfreie Antwort.

Kooperation bedeutet nicht, ungeprüft jede Vermutung zu bestätigen. Sie bedeutet, den Vorgang ernst zu nehmen, angeforderte Informationen verlässlich zu liefern und eigene Fehler nicht zu verschleiern. Wenn eine erste Prüfung zeigt, dass etwas schiefgelaufen ist, sollte zugleich beschrieben werden, was bereits korrigiert wurde.

  • Eingang, Frist und zuständige Bearbeitung sofort festhalten
  • Geschäftsführung, Datenschutzbeauftragten und betroffenen Fachbereich einbinden
  • Sachverhalt und Dokumente sichern, bevor Systeme oder Einstellungen verändert werden
  • Antwort zentral abstimmen und nur belastbare Tatsachen verwenden
  • notwendige Korrekturen mit Verantwortlichen und Termin dokumentieren

Was schon vor einer Anfrage vorhanden sein sollte

Verarbeitungsverzeichnis, Verträge, Berechtigungskonzepte und Risikoentscheidungen sollten nicht erst im Anlassfall zusammengesucht werden. Das Gleiche gilt für die internen Abläufe bei Betroffenenanfragen und Datenschutzverletzungen.

Niemand muss für jede denkbare Frage ein fertiges Dossier bereithalten. Ein Unternehmen sollte aber wissen, wo die Unterlagen liegen, wer auskunftsfähig ist und welche offenen Maßnahmen bestehen. Genau hier zeigt sich der Unterschied zwischen einer Dokumentensammlung und einer funktionierenden Datenschutzorganisation.

Hintergrund: Der Tätigkeitsbericht für 2025

Der LfDI Baden-Württemberg hat im April 2026 seinen Tätigkeitsbericht in einem rund 43-minütigen Vortrag vorgestellt. Das Video und der vollständige Bericht sind auf der Website der Behörde abrufbar.

Für 2025 nennt der Bericht 7.673 Beschwerden nach 4.034 im Vorjahr, außerdem 4.059 Meldungen von Datenschutzverletzungen, 314 eingeleitete Bußgeldverfahren und 101 Bußgeldbescheide. Der Bericht beschreibt damit eine deutliche Zunahme der Beschwerden und gibt Einblicke in konkrete Aufsichtsthemen.

Video und Tätigkeitsbericht Datenschutz 2025 Unterstützung als externer Datenschutzbeauftragter
Hinweis

Der Beitrag gibt eine allgemeine fachliche Einordnung und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.